Betrieb eines Augenoptikfachgeschäftes mit Brillen und Kontaktlinsen einschliesslich deren Anpassung, Vornahme von Brillenglasbestimmungen und Erbringen jeglicher Dienstleistung in der Augenoptik sowie Handel mit optischen und optoelektronischen Artikeln; kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundeigentum erwerben, veräussern, belasten, überbauen, verwalten, vermieten und vermitteln.